Immer wieder ist in der Gemeinde zu hören „da müsste mal wieder sauber gemacht werden“ - aber wer ist gemeint? In den meisten Fällen gehen alle davon aus, dass die Gemeinde, sprich die Gemeindearbeiter für die Reinigung der Fußwege und Straßen zuständig seien. Dies ist jedoch nur in den seltensen Fällen der Fall.
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde ist hier das Zauberwort. In dieser Satzung ist genau gerregelt, wer für die Reinigung bzw. Schneeräumung zuständig und verantwortlich ist. In dieser Satzung ist alles geregelt.
Nachfolgend ein paar Auszüge aus der Satzung. Die komplette Satzung finden Sie auf der Homepage des Amtes Schlei Ostsee oder oben unter Gemeinde Brodersy/Ortsrecht bzw. einfach auf den Link klicken.
Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltebuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO. Ebenfalls gelten die Straßen in verkehrsberuhigten Bereichen (Anliegerstraßen ohne Gehwege) als Gehwege im Sinne dieser Satzung.
(3) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Diese umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht für die Gehwege (§ 1 Abs. 2) wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte.
Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringeren Umfangs, Laub sowie die Beseitigung wildwachsender Kräuter.
(2) Fahrbahnen und Gehwege sind nach Bedarf, mindestens jedoch 1 x im Monat zu säubern. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber zu halten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
(3) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,60 m von Schnee freizuhalten. In verkehrsberuhigten Bereichen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,60 m Breite zu räumen und zu streuen.
Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen –wenn nötig auch wiederholend –zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen.
Auch hier lebt die Gemeinschaft vom Mitmachen „aller Mitbürger“ - ein schönes, sauberes und wohlfühl Dorf gibt es nur, wenn jeder seinen Beitrag dazu leistet. Vielen Dank für Ihr Verständnis und vielen Dank für Ihr Engagement für unsere Gemeinschaft.